Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 08.10.2019 - 10 K 963/18 E |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Deutsche Einkommensteuerbescheide können in der Schweiz zugestellt werden
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich
- datev.de (Pressemitteilung)
Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung in der Schweiz: Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.01.1988 - Zulässigkeit der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ab dem 01.01.2017
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 08.10.2019 - 10 K 963/18 E
- BFH, 08.03.2022 - VI R 37/19
Papierfundstellen
- EFG 2019, 1809
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten …
Auszug aus FG Düsseldorf, 08.10.2019 - 10 K 963/18
Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes allerdings nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, Bundessteuerblatt II 2017, 202, Rz. 36). - BGH, 27.10.1982 - V ZR 24/82
Auszug aus FG Düsseldorf, 08.10.2019 - 10 K 963/18
Verweigert der Adressat allerdings die Annahme des durch Einschreiben zuzustellenden Schriftstücks, so verspricht diese Form der Zustellung keinen Erfolg i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 VwZG, so dass die Finanzbehörde jedenfalls dann von der öffentlichen Zustellung Gebrauch machen darf (vgl. zu möglichen Folgen der grundlosen Verweigerung der Annahme eines Einschreibens im Bereich des Zivilrechts auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1982 V ZR 24/82, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 929). - BFH, 16.09.2004 - VII B 20/04
Bekanntgabemängel; Revisionszulassungsgründe
Auszug aus FG Düsseldorf, 08.10.2019 - 10 K 963/18
§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO findet auch auf den Fall Anwendung, dass der Kläger die Feststellung nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe eines Steuerbescheides und damit dessen Nichtwirksamwerden (vgl. § 124 Abs. 1 AO) begehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 2004 VII B 20/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 231). - FG Hamburg, 30.01.2004 - III 81/02
Verfahrensrecht: Rückwirkung einer Prozessvollmacht (einschließlich …
Auszug aus FG Düsseldorf, 08.10.2019 - 10 K 963/18
Die Zulässigkeit der Klage hängt auch nicht davon ab, dass der Kläger vorher nach § 125 Abs. 5 AO die Feststellung der Nichtigkeit beim Finanzamt beantragt hat (ebenso Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 30. Januar 2004 III 81/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1003).
- BFH, 08.03.2022 - VI R 37/19
Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.10.2019 - 10 K 963/18 E aufgehoben.Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit der der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre vom 25.04.2017 begehrte, gab das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1809 veröffentlichten Gründen statt.
Es beantragt, das Urteil des FG vom 08.10.2019 - 10 K 963/18 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- FG Hamburg, 12.04.2021 - 6 K 179/19
Keine Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA CHE auf die Einkünfte nach § 49 …
Aus der völkerrechtlichen Perspektive kann weiter offenbleiben, ob im Streitjahr schon das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 in der Fassung des Protokolls vom 27. Mai 2010 (BGBl. II 2015, 966, 967ff.) griff (vgl. zur Geltung ab 1. Januar 2017: FG Düsseldorf vom 8. Oktober 2019, 10 K 963/18 E, EFG 2019, 1809; Revision eingelegt unter BFH: VI R 37/19), wonach eine Zustellung deutscher Verwaltungsakte unmittelbar durch die Post an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen zulässig ist, oder ob das Übereinkommen gar nicht anwendbar war, weil das Übereinkommen nur Steuern betrifft, die unter Art. 2 Abs. 1 fallen, es hier aber um einen Erstattungsanspruch geht. - FG Bremen, 27.04.2022 - 1 K 259/18
Versteuerung eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn beim Erwerb neuer Aktien …
Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.10.2019 ( 10 K 963/18 E, EFG 2019, 1809 ).